AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Filztuchfabrik Rodewisch GmbH

(Fassung vom 10. Februar 2020)

I. Grundlage

Die internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln, so wie sie von der Internationalen Handelskammer in Paris angenommen und unter dem Titel ”Incoterms 2020” veröffentlicht wurden, bilden die Grundlage für die Rechte und Pflichten des Käufers und Verkäufers.

II. Lieferfristen

  1. Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten.
  2. Die Lieferfrist läuft vom Datum des Auftragseingangs beim Verkäufer vorausgesetzt, dass der Käufer dem Verkäufer alle Auskünfte und Unterlagen, die zur technischen Beurteilung der Verwendungsstelle erforderlich sind, zur Verfügung stellt sowie alle anderen Erfordernisse des Kaufvertrags, z.B. die Angabe der Maschinenmaße, der Spannmaße, erfüllt hat. Wenn die obengenannten Voraussetzungen beim Auftragseingang nicht erfüllt sind, beginnt die Laufzeit erst am Tage der Erfüllung dieser Voraussetzungen.
  3. Aufträge, für welche keine bestimmte Lieferfrist vereinbart ist, werden spätestens mit Ablauf von 6 Monaten ab Auftragsdatum ausgeliefert und berechnet. Abrufaufträge werden spätestens 12 Monate nach dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Abruftermin ausgeliefert und berechnet.
  4. Ist der Verkäufer mit der Lieferung im Verzuge, so hat er unter allen Umständen den Anspruch auf eine vom Käufer zu setzende angemessene Nachlieferungsfrist: Diese beträgt mindestens 4 Wochen, bei versandfertiger Lagerware mindestens eine Woche Die Nachlieferungsfrist beginnt mit dem Eingangstag der vom Käufer erfolgten diesbezüglichen Mitteilung über Hinausschiebung des Liefertermins. Sie gilt innegehalten, wenn der Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist die Ware zum Versand bringt.

III. Verpackung

Die Verpackung erfolgt, wenn nicht andere Vorschriften bei der Bestellung ausdrücklich erteilt werden, in handelsüblicher Weise. Wird seitens des Kunden eine andere Verpackung als handelsüblich gewünscht, so wird diese zu Selbstkostenpreisen berechnet. Eine Zurücknahme von Verpackungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

IV. Transport

Geht der Transport zu Lasten des Verkäufers, so wird die Ware als gewöhnliches Frachtgut geliefert. Bei besonders vom Käufer vorgeschriebener Eil- oder Expreßgutsendung wird die Mehrfracht in Rechnung gestellt.

V. Gewichte, Maße, Muster

    1. Die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen enthaltenen Gewichtsangaben sind die für die betreffenden Waren üblichen. Bei der gelieferten Ware gelten Abweichungen hiervon bis zu plus/minus 5% als genehmigt und handelsüblich. Sie berechtigen den Käufer nicht zur Beanspruchung einer Vergütung oder zu einer Beanstandung. Das in Rechnung zu stellende Gewicht ist das Gewicht der Ware unter normalen atmosphärischen Bedingungen wie unter V.2. angegeben.
    2. Das Gewicht wird bestimmt nach Erreichung des Gleichgewichts von der trockenen Seite her bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65% und einer Temperatur von 20 Grad C. Beanstandungen bezüglich des Gewichts der gelieferten Waren können nur insofern berücksichtigt werden, als die Abweichungen die unter V.1. erwähnten plus/minus 5 % überschreiten.
    3. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für irgendwelche Folgen, die sich aus unvollständigen oder falschen Maßangaben oder anderen vom Käufer gemachten technischen Angaben ergeben. Die Maschinen-Bespannungen werden so hergestellt, dass sie nach dem Einlaufen auf der Maschine bei normaler Spannung die für eine zufriedenstellende Leistung erforderlichen Maße erreichen.
    4. Muster können nur als Typenmuster betrachtet werden. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Garantie oder Verantwortung dafür, dass die Lieferungen genau mit den Mustern übereinstimmen.

VI. Kaufvertrag

Der Kaufvertrag ist für den Verkäufer nur in Übereinstimmung mit dem Wortlaut seiner schriftlichen Auftragsbestätigung bindend.

VII. Preise

  1. Es kommen die jeweils am Tag der Lieferung gültigen Preise und Bedingungen zur Anwendung, sofern nicht ausdrücklich andere Preise vereinbart wurden.
  2. Irgendwelche Steuern oder andere öffentliche Abgaben sowie Sonderkonten, die nicht gemäß Auftragsbestätigung zu Lasten des Verkäufers gehen, muss der Käufer tragen.

VIII. Rechnungserteilung und Zahlung, Eigentumsvorbehalt

  1. Die Rechnung wird beim Versand der Ware erteilt.
  2. Zahlungen haben in Übereinstimmung mit den vereinbarten und auf der Rechnung vermerkten Bedingungen zu erfolgen. Abzüge für Porto-, Überweisungs- und Versicherungsgebühren sind unzulässig. Diskontfähige Wechsel können diesbezüglich Diskont und aller sonstigen Spesen gutgeschrieben werden. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Verlegung und Protesterhebung. Als Barzahlung werden anerkannt: Bar, Scheck, Postscheck und Banküberweisung. Bei Zahlungsverzug werden ohne vorausgegangene Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Bundesbankdiskont berechnet.
  3. Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsverzug des Bestellers berechtigen den Verkäufer, die Anfertigung von weiterer Ware zu verweigern, bis eine entsprechende Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
  4. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Verkäufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Zurücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung  berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Käufer nicht gestattet. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Verkäufers ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Verkäufer zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden, so steht dem Verkäufer an der dabei entstehenden neuen Sache anteilsgemäßes Miteigentum zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßes Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Einbruch und Wassergefahren, angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln und aufzubewahren. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche sind an den Verkäufer abzutreten.
  5. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sind ausgeschlossen

IX. Lagerhaltung

Eine Unterhaltung von Lägern bei den Kunden derartig, dass die Ware erst bei Ingebrauchnahme als verkauft gilt, ist nur nach vorheriger Absprache möglich.

X. Gewährleistung

Für Lebensdauer und/oder Leistung kann keine Garantie gegeben werden. Ein Verkauf nach Eignung, Leistung oder Lebensdauer der gelieferten Ware ist ausgeschlossen.

XI. Mängelrügen

Im Falle als berechtigt anerkannter Mängelrügen haftet der Verwender für Folgeschäden nur bei Vorsatz und grober Fährlässigkeit.

XII. Höhere Gewalt

Transportstörungen, Produktionsunterbrechungen, Materialmangel und Mangel an Arbeitskräften, Regierungsmaßnahmen, Regierungsbestimmungen und Beschlagnahmen oder irgendwelche andere Ereignisse, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind und die entweder die Produktion stören oder die fristgerechte Durchführung der Lieferung erheblich beeinträchtigen, berechtigen den Verkäufer nach unverzüglicher Mitteilung an den Käufer zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferfrist. Dauert die Behinderung länger als vier Monate, so können Käufer und Verkäufer den Vertrag lösen, wenn sie diesen innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der besagten vier Monate ordnungsgemäß kündigen. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung sind in solchen Fällen ausgeschlossen.

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Beiderseitiger Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung sowie für alle Vertragsverhältnisse ist der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand ist das für den Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers zuständige Gericht.

XIV. Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

Alle Vereinbarungen und Angeboten liegen vorstehende Bedingungen des Verkäufers zugrunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für diesen unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

*Der Ersatz für Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.